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3. Soll er nach erlangten bescheidet, ehe vnndt bevor er einen
offenen laden haben mag, seine vorge[se]tzen meister stüche
verferdigen, als nemlichen drey besehnittene baum, einen baum zu
einen frauen sattel, den andern zu einen vollkomlichen reitsattell,
vnd den dritten zu einen turmersattell mit krumme flügeln, auch
sollen gemelte baum in allen fugen vndt nach allen masen
vndtadellhafft befunden werden, das holtz zu den meisterstüchen soll
er vom gutten reinen buchenholtz, im beywesen zweyer meister hawen,
vndt soll er die stüche in eines meisters haus machen, auch soll er
die drei baume innerhalb drey wochen zu vorfertigen vorlichet
sein.
4. Wann er die baum vorfertiget, soll er dieselbe für einen
gandtzen handtwerche auffweisen, vndt sollen dan sämptligche meister
darvber vrtheilen, ob sie vor tüchtig bestehen können, wann aber
etwas tadell hafftes daran befunden wurde, soll er den handtwerche
strafelig seyn, was aber mehr als viere mangell oder thadtell an eine
stüche befunden wirdt, soll vor vntüchtig gehalten vndt gantz
werworffen seyn, daferne aber eines von den dreyen verworffen
würde, oder aber auf die bestimte zeit nicht konnte damitt fertig
werden, so soll er alle drey stüche von newes zu machen verpflichtet
seyn.
5. Wann ein ehrsames die baum besichtiget vndt vor gutt tuchtigt
erkandt haben, als dan soll er einen von dreyen, welcher ihme dan
selber beliebet, vollkommelich nebst dazu gehörigen reittzeug fertig
auch machen, auch soll er vber die gesitzte zeit mit dar an machen,
auch den sattell von gutten leder dach ohne eigenes versturchen aus
machen.
6. Eines meister sohn, der allhier vorm hantwerche ist frey gesagt
worden, oder so einer im hantwerche mit eines meistern tochter oder
wittfrauen sich verheyrathen wollte, oder welcher in der landtzsteten
begehret zu wohnen, der soll der meisterstüche zu machen befreyet
seyen, wolte aber eines lantmeister sohn allhier im der stat meister
werden, der soll zwei zu machen verpflichtet sein, auch den einen
baum fertig ausmachen, welcher aber der stüche zu machen befreitt,
der soll doch dahin bedacht sein, das er seinem handtwerche gleich
als einem meister woll anstehet woll vor zustehen wissen, da mit er
die leute desto besser mit gutter arbeidt versehen könne.
7. Soballde einer für ein meister ist erkandt vndt angenommen,
soll er in der handtwerchs lade acte rdlr. erleggen, vndt der auff
samptlichen meisteren eine meister kost ausrichten, welcher es aber
mitt gelde losen wollte, soll dafür den meistern zwolf rdlr.
erlegen,
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III s.35
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