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Reces i Odense mellem Kongen af Danmark og de Vendiske Stæder.
Deri hedder det:
..... Die deutche Compagnie auf Falsterbo soll mit den
priuilegiis wie bisshero pleiben, aber der misbrauch, das der
kauffmann mehr bier dohin fueret, dan er zu seiner eigen noturfft
bedarfft, vnd es wider bey ganzen vnd halben tonnen vnd sonst
verkauft, dardurch dan Kon. Maytt. accise verkurtzt wirdt, soll
abgestelt werden.
Aber der angezogen companien halber zu Kopenhagen, Ellenpogen,
Landtzkrona vnd Ystedt soll es erstlich der companien halber zu
Kopenhagen bey koning Friderici etc., hochloblicher gedechtnus,
ausspruch gelassen werden, das die deutschen, so zu Kopenhagen
besessen, sollen in der denischen compania sein.
Weil dan die deutsche companie herunter massen in die denische
transferirtt, zu dern sie ein zinshaus vnd burgerpflichtig gewesen
ist, so dan die ledige deutsche gesellen nicht auf die erbawete
denische compania gehen wollen, welche ihnen soll gegonnet sein, vnd
ein haus kauffen oder mieten wollen, dorin sie ihre zusammenkunfft
vnd geselschaft haben muegen, das wirdt ihnen gegonnet, kan auch, wie
sich gebuert, bewiesen werden, das die deutschen leddigen kaufleutte
das bemelte haus erblich erkauft haben, das soll angenomen vnd
dorauff genedigster vnd pilliger bescheidt gegeben werden.
Also auch konnen die deutschen zu Ellenbogen, Landskrona vnd
Ystedt heuser kauffen oder mieten, dorinnen sie ihre geselschafft,
wie gemeldt, haben muegen, soll ihnen gleicher gestaltt, wie zu
Kopenhagen, gegonnet sein, doch sollen sie auf keiner compania bier
oder wein auszapffen, noch sich einiger sonderlichen priuilegien
anmassen, so sollen auch die heuser, die sie also, wie gemeldt,
kauffen oder mieten, in burgerlicher pflicht vnd rechten pleiben.
Kan auch der kaufman mit den rathen in den stedten, do sie heuser,
wie gemeldt, zu ihrer geselschafft kauffen oder mieten, handlen, das
sie jharlich ein genandts vor die burger pflicht von solchen heusern
nemen wollen, dass lesset Kon. Maytt. auch geschehen.
Es will auch Kon. Maytt., wie auch ihre vorfahren gethahen,
vorbehalten haben, hierin, so viel die angezogenen companien zu
Kopenhagen, Elnpogen, Landtzkrona vnd Ystedt belangtt, vermehrung,
minderung oder veränderung nach gelegenheitt zu thuen. .....
Afskrift i Diplomatariet i Geh. Ark.
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VI s.137
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