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unterschiedlichen materialien und instrumentalien verschaffet
worden), vor und um drey tausendt zwey und sechtzig und einen halben
reichsthaler capital, wie solches itzo unparteysch taxiret worden,
auf zwantzig nach ein ander folgende jahre als von ein tausent sex
hundert und neuntzig primo septembr. an zu rechnen jahrl. à 6
procentum an contant und zwey procentum an glässer, an die hohe
herren interessenten, wie viel ein jeder proportionaliter
eingesetzet, bey ausgang des jahrs ohnfehlbarlich zu bezahlen.
2. Wird gedachten h. Christian Albrecht Kuncheln hir durch von
dato an vorgemeltes haus mit allem zugehør laut inventarii dero
gestalt übergelassen und eingethan, das er sich dessen zum
glasbrennen besser seiner gelegenheit nach bedienen möge, wie ihme
dan auch hiedurch kraft konigl. octroy verstattet wird in dem
königreich Norwegen, wo er es am beqvehmsten befindet, eine oder mehr
glashütten zu bawen, daselbst glasser zu brennen und so wol solche,
als welche er hier gebrandt, in Dännmarch und Norwegen auch andern
jhrer Königl. Majt. landen ungehindert zu verkauffen.
3. Sol dem h. Christian Albrecht Kunchel wie besagt frej stehen,
die manufactur des fenster glasses in Norwegen ebenfals ein zu
richten, und wen die hohe herrn interessenten mit einschiessen
wollen, sollen sie ebenfals den vortheil mit zu geniessen oder sechs
procentum in contant und zwey pro centum an glas für dero capitalen
zu empfangen haben.
4. Und damit er mit diessem werch desto besser aufkommen könne, so
soll der königl. octroy gemäs, die jhme zugleich hiebey eingehändiget
wird, in den negsten zwantzig jahren niemanden als jhme dergleichen
glashütten in Jhrer Majts. landen zu bauven und einzurichten
vergønnet seyn. Wo bey ihm auch versprochen wird, das bey Jhr K. M.
unssern allergnädigsten könig und herrn allerunterthanigste
ansuchung geschehen soll, das disselbe zu verordnen allergnäd.
geruhen wollen, das ratione der christallinen glässer alsofort und
wegen der andern glässer 1/4 jahr nach vollenkommene einrichtung des
werks in Norwegen alle glässer, so von fremden ohrten eingeführet
werden, doppelten zoll erlegen müssen. Da hingegen er seine glässer
für einen billigen preis zu lassen und niemand in dem kauf über die
gebühr zu übersetzen sich bey verlust des privilegii anheisig
gemacht.
5. Jst jhme frey, alle leüthe, so er zum glasbrennen oder diesser
glas manufactur nötig, nach eigenen gefallen selbst anzunehmen, zu
bestellen und hinwieder abzudanchen, gestalt er dan nicht obligirt
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VII s.308
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