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es mit zwey, vier oder sechs pherde gefahren wird, an dem kirchen
vorsteher über die begrabnüsze, jetzt seinde oder kumfftig
kommende, bey verlust habender dieser freyheit zwey schlechte thaler
erlegt oder betzalt. Vorbesagte Johan Andresen wird auch nicht zu
gelaszen vor gedachte seine leich wagens mehr zu nehmen, als vor er
wehnte königl. verordnung ihm zu læszet. Und wie mehr erwehnter Johan
Andresen zu einrichtung diese leich wagens grosze unkosten angewandt,
als haben wir mit genehm haltung unsers kumfftigen gnädigsten kirken
patron verwilget und zugelaszen, das er in nachfolgende 20 jahr diese
seine bereitz eingerichtete leich wagens zu gedachter kirchen leichen
dieenste alleine halten mag. Zu bekræfftigung dieszes haben wir
diesen brief mit eigen händen unter geschrieben, auch mit der kirken
siegel confirmiret. So geschehen Coppenhagen d. 26 maji anno 1710.
(l. s.) Anders Kellinghusen. Nicolai Wroe. Engelbret Westken. Octavi
Holman.
Og det andet:
Wir wegen hiesiger reformirten Teütschen gemeine hier zu
gedeputirten und unter geschriebene eltesten und forsteher
bescheinigen und bekennen hiemit, dasz nach der ehrsahme Johan
Andresen, hiesiger königlich residentz stadt Copenhagen bürger und
einwohner, von unsern presbyteris begehret hat wegen brauchung seiner
leich wagen aus kraft der allergnädigsten königl. begräbnis
verordnung sub dato 7 novembris anno 1682 nach dem exempel
verschiedener andern hiesiger kirchen zu contrahiren nach eingeholter
allergnadigsten approbation Jhrer Majesteten der königl. frau mutter
als unsern hohen kirchen patroninnen und unter kumfftigen
allergnädichsten confirmation unsers erb-königs und herrn wegen
seiner leich-wagen mit jhm von uns nach folgende weyse geschloszen
sey. Es sollen Johan Andresen leich wagen allein und keines andern,
doch in so weit solches das der Bremmerholms kircke allergnädigst
ertheilte königl. privilegium sub dato 30 maji anno 1710 zu läszet,
zur hin führung der leichen, welche aus gemelter reformirten
Teutschen gemeine sind, und in unser kirken oder auf gemelte gemeine
antheil des kirchhofs zu begraben sind, gebrauchet werden, welches
sol währen jhm und seine erben, bis zwantzig jahr, vom ersten iunii
dieses lauffenden 1710 jahrs anzurechnen, werden verfloszen sein.
Hin gegen bewilliget zum theil verspricht Johan Andresen: zum
ersten, dasz ein jeder reformierter freye macht behalten seine leiche
zur kirken oder kirchhof durch eine carosse zu bringen; zum zweiten,
das denen, welche sein leich wagen verlangen, ehe die selbe sollen
verheüret werden, die zur hin
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VIII s.127
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